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Das Ende der Freiheit in Deutschland?

Das Ende der Freiheit in Deutschland? Das �Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" (AGG) aus juristischer Sicht.

Nach Billigung durch das Bundeskabinett wurde ein Entwurf der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD zu einem Antidiskriminierungsgesetz in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz, das diesen Sommer in Kraft getreten ist, tr�gt den Namen �Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz" (AGG). Die wesentlichen Regelungen des AGG sollen nachstehend kurz dargestellt und kommentiert werden:

Gem�� ��1 und 2 AGG sind Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft,
Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Alter, Behinderung oder �sexueller Identit�t" im Arbeitsrecht sowie in sonstigen Bereichen des Zivilrechts wie Kauf- und Mietrecht, beim Abschluss von Versicherungsvertr�gen oder im Bereich von Sozialschutz und Bildung zu verbieten. So darf kein Bewerber bei einer Stellenausschreibung wegen eines der genannten Merkmale zur�ckgewiesen oder benachteiligt werden; ebenso ist eine Benachteiligung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverh�ltnisses unzul�ssig (� 3 Abs. 1 AGG). Im allgemeinen Zivilrecht sind Benachteiligungen jedoch nur bei sog. Massengesch�ften aus allen hier genannten Gr�nden unzul�ssig; liegt kein Massengesch�ft vor, wie z.B. beim privaten Kauf eines PKW, so ist eine Benachteiligung nur wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft unzul�ssig (� 19 Abs. 1 und 2 AGG).

F�r Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber sollen gem�� � 9 Abs. 1 AGG Ungleichbehandlungen wegen Religion und Weltanschauung zul�ssig sein, sofern dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der T�tigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. F�r das sonstige Zivilrecht gilt f�r sie die inhaltlich �hnliche Regelung des � 20 Abs. 1 Nr. 4 AGG. Verst��e gegen das Diskriminierungsverbot sollten mit u.U. hohen Schadensersatz- oder Entsch�digungszahlungen geahndet werden (�� 15 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 2 AGG). Im Zivilrechtsverkehr ist auch eine Klage auf Unterlassung k�nftiger Beeintr�chtigungen m�glich, falls solche zu bef�rchten sind (� 21 Abs. 1 AGG). Anspr�che m�ssen innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden (�� 15 Abs. 4, 21 Abs. 5 AGG). � 22 AGG sieht eine Beweislastumkehr gegen�ber der ansonsten im Zivilrecht geltenden Beweislastverteilung vor: Wenn der Anspruchsteller Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines der o.g. Merkmale vermuten lassen, so muss der in Anspruch Genommene beweisen, dass andere, sachliche Gr�nde f�r sein Verhalten ma�geblich waren oder dass eine Ausnahme von dem Diskriminierungsverbot vorlag. Anspruchsteller k�nnen durch sog. Antidiskriminierungsverb�nde unterst�tzt werden; unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Gewerkschaften und Betriebsr�te ein Klagerecht ( � 17 Abs. 2 AGG). Ferner soll eine Antidiskriminierungsstelle mit weit reichenden Befugnissen beim Bundesministerium f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet werden ( �� 25 ff. AGG); die Kosten dieser Stelle werden von den Verfassern des Entwurfes auf 5,6 Mill. Euro j�hrlich veranschlagt. Das Gesetz soll an die Stelle des f�r 2005 geplanten Antidiskriminierungsgesetzes (ADG) treten, das bereits vom Bundestag verabschiedet worden war, jedoch wegen der Ablehnung durch den Bundesrat und aufgrund der anschlie�enden Neuwahlen nicht in Kraft treten konnte. Hintergrund des Gesetzes sind die EU-Richtlinien, die in die einzelstaatlichen Rechtsordnungen umgesetzt werden sollen. Auch dieser Entwurf geht jedoch ebenso wie die seinerzeitigen Entw�rfe der rot-gr�nen Bundesregierung in zahlreichen Punkten �ber diese Richtlinien hinaus. Dies betrifft vor allem das allgemeine Zivilrecht, wie die EURichtlinien nur die Benachteiligung wegen Rasse, ethnischer Herkunft und Geschlecht verbieten, nicht aber auch wegen der anderen Merkmale, wie es der Entwurf vorsieht.

Gegen�ber den Entw�rfen der damaligen rot-gr�nen Bundesregierung enth�lt dieser Entwurf einige Abmilderungen auf Betreiben der CDU/CSU, allerdings nicht in zentralen Fragen. So wurde etwa die Frist, innerhalb derer Anspr�che aus diesem Gesetz geltend gemacht werden m�ssen, von sechs auf drei Monate verk�rzt und ein eigenst�ndiges Klagerecht von Antidiskriminierungsverb�nden ist nicht mehr vorgesehen. Immerhin ist es der CDU/CSU auch gelungen, das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften als Rechtfertigungsgrund f�r eine Ungleichbehandlung wegen Religion oder Weltanschauung in den Entwurf aufzunehmen, wobei Inhalt und Reichweite dieser Klausel jedoch in wichtigen Punkten unklar bleiben (s.u.). Motiv des Gesetzes ist es, neben der Umsetzung der EU-Richtlinien, Ungleichbehandlungen aus den in � 1 AGG genannten Gr�nden nicht nur im Verh�ltnis des B�rgers zum Staat f�r unzul�ssig zu erkl�ren, sondern auch im Privatrechtsverkehr der B�rger untereinander. Sozial sch�dliche und verwerfliche Diskriminierungen m�ssten auch juristisch erfasst und geahndet werden. Wie aus der Begr�ndung des Entwurfs hervorgeht, ist Ziel dieses Gesetzes letztlich eine gesellschaftsver�ndernde Wirkung, mit der die
politisch gew�nschte Toleranz und Akzeptanz der betreffenden Personengruppen herbeigef�hrt werden soll. Der Entwurf ist trotz gewisser Abmilderungen wie seine rot-gr�nen Vorg�nger entschieden abzulehnen, da er die grundgesetzlich gesch�tzte Privatautonomie in weiten Gebieten des Zivilrechts beseitigt.

Als einer der verbotenen Diskriminierungsgr�nde wird die �sexuelle Identit�t� genannt, obwohl es keinerlei wissenschaftlich belegten Hinweise f�r die Existenz einer neben der geschlechtlichen Identit�t zus�tzlich fixierten �sexuellen Identit�t" gibt. Lediglich die Homosexuellen-Lobby propagiert seit langem ihre These von einer angeborenen und unver�nderlichen homosexuellen Pr�gung. Ferner ist eine Prozessflut, eine Aufbl�hung der B�rokratie und eine tief
greifende Rechtsunsicherheit zu bef�rchten. Die Beweislastumkehr erh�ht das Risiko f�r Arbeitgeber, Vermieter usw., wegen Diskriminierung verklagt und verurteilt zu werden, obwohl gar keine vorgelegen hat. Nicht zuletzt sind auch die Rechtsstellung und das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, der �brigen Religionsgemeinschaften und der mit ihnen verbundenen Vereinigungen trotz der Bezugnahme auf ihre Selbstbestimmung keineswegs gesichert. Denn die �� 9 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Nr. 4 AGG lassen eine Ungleichbehandlung nur wegen Religion oder Weltanschauung zu, nicht aber auch wegen anderer Merkmale wie Geschlecht
oder �sexueller Identit�t". Das bedeutet, dass s�mtliche Kirchen und Religionsgemeinschaften m�glicherweise gezwungen sein k�nnten, homosexuelle
Mitarbeiter oder Frauen als Verk�ndiger einzustellen bzw. im Weigerungsfall Schadensersatz leisten zu m�ssen. Ebenso ist unklar, ob
sich diese Ausnahme auf alle kirchlichen Mitarbeiter bezieht. Schlie�lich ist fraglich, ob die bisherige Regelung; wonach f�r Rechtsstreitigkeiten einer Kirche mit Kirchenbeamten der staatliche Rechtsweg ausgeschlossen ist, weiterhin gilt oder ob k�nftig z.B. Pfarrer oder abgelehnte Bewerber vor staatlichen
Gerichten gegen ihre Kirche klagen k�nnen. Leider haben die ma�geblichen Gremien der CDU/CSU-Bundestagsfraktion diesem Entwurf zugestimmt und ihn als �Kompromiss" verteidigt, in dem sie sich zu einem gro�en Teil gegen die W�nsche der SPD durchgesetzt h�tten (was inhaltlich nur in einigen Punkten zutrifft). In der Debatte im Januar 2005 hatten die Vertreter der CDU/CSU noch nachdr�cklich erkl�rt, dass es jedem B�rger �berlassen bleiben m�sse, ob, mit wem und unter welchen Bedingungen er Vertr�ge schlie�en wolle. Gelten diese f�r eine freiheitliche Rechtsordnung zentralen Grunds�tze gut ein Jahr sp�ter nicht mehr?
Christliche Kirchen und Vereinigungen d�rfen sich im �brigen auch durch ein solches Gesetz nicht dazu bringen lassen, etwa Mitarbeiter einzustellen, die sie nach ihrem an Gottes Wort gebundenen Gewissen und Selbstverst�ndnis nicht einstellen d�rfen, denn dann gilt f�r sie Apg 5,29: �Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen".

Quelle: Bonner Querschnitt

Thomas Zimmermanns, Jahrgang 1958, studierte Rechtswissenschaft, war Rechtsanwalt und arbeitet derzeit als freier Schriftsteller zu juristischen, theologischen und politischen Themen. Er ist Autor mehrerer B�cher und zahlreicher weiterer Publikationen auf diesen Gebieten, u.a. der A.R.F.-Ver�ffentlichung �Christen unter Druck. Kommt eine Christenverfolgung in Europa?� (bei der A.R.F. (www.arf-ev.de) erh�ltlich).
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